Der Beruf des Astrologen, der Astrologin

Menschen begleiten und neue Wege eröffnen. Wenn Sie diesen Wunsch haben, dann ist das Ziel Astrologische/ Berater/in richtig für Sie. Astrologinnen und Astrologen beraten Menschen in allen Lebensfragen.

Die versierte Deutung eines Horoskopes bietet eine einzigartige Möglichkeit Antworten auf die vielen Herausforderungen des Alltags zu geben. Das Horoskop macht jede individuelle Veranlagung und den damit verbundenen Lebensweg sichtbar. Durch die Deutung des Geburtshoroskops kann eine Persönlichkeitsanalyse erstellt werden, die die Potenziale eines Menschen, seinen Charakter, seine Prägung, seine Stärken und Talente beschreibt. So zeigen Sie Ihren Klient*innen die innere Dynamik der Themen und Probleme und erkennen sinnvolle Lösungswege. Dies kann Ihre Klient*innen dabei unterstützen zur richtigen Zeit das Richtige zu tun.

Zudem besteht für Astrolog*innen die Möglichkeit, Vorträge zu halten, Bücher und journalistische Artikel zu astrologischen Themen zu schreiben, Unterricht zu erteilen, Gutachten zu verfassen oder sich der Forschung zu widmen.

Mithilfe einer Jahres-, Monats- oder Wochenvorschau werfen Astrolog*innen für den Fragesteller einen Blick in die Zukunft und skizzieren Chancen und Herausforderungen. Typische Schwerpunkte einer Beratung sind: Liebe, Ehe und Partnerschaft, Familie, Kindererziehung, Beruf und Berufung, Geld und Erfolg. Durch die Deutung des Gründungshoroskops können Astrolog*innen auch den „Charakter“ einer Firma beschreiben, Fragen nach zukünftigen Chancen und möglichen Unternehmensstrategien beantworten und als Personalberater*in tätig sein.

Sie möchten sich selbstständig machen? Sie sind bereits selbstständig?

Der DAV als Berufsverband bietet seinen Mitgliedern kompetente Unterstützung rund um Ihre Selbständigkeit. Egal ob Sie bereits selbständig sind oder es noch werden wollen.

Im internen Mitgliederbereich - unter Downloads - finden Sie zahlreiche Hilfen und Hinweise zu diversen beruflichen Themen.

Birgit Lummer - Leiterin DAV-Geschäftsstelle - steht Ihnen auch telefonisch für Fragen zu Anträgen, Steuern, rechtliche Voraussetzungen, Marketing, etc. gerne zur Verfügung. Tel. 02941 - 92 49 95.

Alle Mitglieder, die ausgebildete Astrolog*innen sind und das DAV-Berufsgelöbnis abgelegt oder die DAV-Prüfung erfolgreich bestanden haben, können sich kostenfrei in die Beraterliste auf unserer Homepage eintragen lassen. So werden Sie noch besser in der Öffentlichkeit wahrgenommen.

Sie sind berechtigt, all Ihre Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Webinare, Ausbildungen etc.) kostenfrei in unseren Terminkalender auf der DAV-Homepage einzutragen. So erreichen Sie eine große Öffentlichkeit.

Allen DAV-Mitgliedern steht ein Team von erfahrenen Astrolog*innen zur Verfügung, die ein gebührenfreies berufliches Coaching anbieten.

Der DAV hat eine Broschüre herausgegeben, die als Leitfaden für angehende selbstständige Astrolog*innen dienen soll. Die Broschüre gibt einen Überblick über die Phasen des Gründungsprozesses, informiert über Business-Plan und Marketing-Konzepte und enthält viele Tipps für den laufenden Praxisbetrieb.Der Leitfaden kostet für Mitglieder 45 Euro, für Nichtmitglieder 60 Euro.Bitte überweisen Sie den Betrag vorab auf unser Konto, (siehe unten) und schreiben Sie dann eine E-Mail an die Geschäftsstelle, um die Broschüre "Leitfaden: So gründen Sie Ihre Astrologiepraxis" zu erhalten.

Bankverbindung
DAV, Ethik Bank, IBAN: DE88830944950003184579
Geschäftsstelle: Birgit Lummer [email protected]
Tel. 02941/92 49 95  Bürozeiten Mo bis Do 10 bis 12 Uhr

Leider kann sich jeder in Deutschland Astrologe nennen, der möchte. Die Berufsbezeichnung ist nicht gesetzlich geschützt. Daher hat der Deutsche Astrologen-Verband schon vor Jahrzehnten eine Verbandsprüfung eingeführt. Wer diese Prüfung besteht, erhält den Titel “Geprüfter Astrologe DAV” als Zertifikat.

Absolvieren Sie Ihre Ausbildung an einem anerkannten DAV Ausbildungszentrum und Sie haben ein Qualitätssiegel, welches für Kompetenz, Erfahrung und Seriosität steht.

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Januar 2011 über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch für eine Leistung besteht, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht wird (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 87/10, Fakten und Urteil weiter unten).

Dazu hat der Deutschen Astrologen-Verband folgende Haltung:

  1. Wir gehen für unseren Fall der seriösen Astrologie und der seriösen astrologischen Beratung nicht davon aus, dass es sich dabei um den Gebrauch "übernatürlicher" oder "magischer" Kräfte handelt, sondern um die Anwendung eines Erfahrungswissens. Uns ist aber bewusst, dass die derzeitige Rechtsprechung die Astrologie ohne nähere Untersuchung in die Ecke "objektiv unmöglicher" Leistungsangebote rückt.
  2. Der seriöse astrologische Berater klärt seine Klienten vor einer Beratung über Reichweite und Grenzen des diagnostischen Hilfsmittels Astrologie auf.
  3. Klienten schließen mit dem Berater einen Dienstvertrag ab, keinen Werkvertrag. Ein Werkvertrag stellt eine zu erbringende Leistung (z.B. akkurate Erledigung einer handwerklichen, technischen usw. Arbeit) in den Mittelpunkt, ein Dienstvertrag stellt einen Service (z.B. Beratung, Zeitaufwand) in den Mittelpunkt.
  4. Die Stundensätze eines/r seriösen astrologischen Beraters/in bewegen sich auf einem Niveau um 100 Euro. Eine Forderung von 6700 Euro für einen einzigen Monat Beratung wie im beschriebenen Fall lässt bei einem Stundensatz von 100 Euro an Abhängigmachung denken (mehr als zwei Stunden Beratung täglich!) oder bei sehr viel höheren Stundensätzen an Ausnutzung einer Zwangslage. Mit so etwas möchten wir uns nicht gemein machen.

 

Die Fakten

Eine Kartenlegerin hat im Jahr 2008 einen Klienten in verschiedenen beruflichen und privaten Fragen mit Hilfe von Kartenlegen beraten und dafür insgesamt 35.000 Euro erhalten. Für weitere Beratungen im Januar 2009 verlangte die Kartenlegerin rund 6700 Euro. In den Vorinstanzen (Landgericht, Oberlandesgericht) wurde ein Anspruch der Kartenlegerin grundsätzlich verneint, weil die versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei. Deshalb müsse der Anspruch auf Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. (1), Satz 1 BGB, § 275 Abs. (1) BGB entfallen.

 

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch der Bundesgerichtshof geht im Grundsatz davon aus, dass die versprochene Leistung objektiv nicht möglich sei. Diese Einschätzung gilt, wenn eine Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Das ist, so der Bundesgerichtshof, beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten der Fall. Allerdings folgt dann nicht notwendig, dass ein Entgeltanspruch nach § 326 Abs. (1), Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit sowie in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich gegen Entgelt dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht nachweisbar sind, sondern einer inneren Überzeugung, einem entsprechenden Glauben oder einer nicht rationalen, für andere Menschen nicht nachvollziehbaren Haltung folgen. Damit hat der Bundesgerichtshof die ganze Angelegenheit an das vorinstanzliche Berufungsgericht zurückverwiesen. Hier muss nun geklärt werden, ob sich Kartenlegerin und Klient in der Tat freiwillig und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung auf einen entsprechenden Leistungsvertrag geeinigt haben. Ebenso muss geklärt werden, ob der Vertrag – etwa, weil eine Zwangslage ausgenutzt worden ist – gegen gute Sitten verstößt und daher rechtlich nichtig ist.

 

Dr. Christoph Schubert-Weller

(2005- 2011 Erster Vorsitzender DAV)

OBEN
});