Astrologie als Beruf - professionelle Astrologen, Berufsordnung
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Astrologie als Beruf - professionelle Astrologen, Berufsordnung
Berufsgelöbnis
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Leitfaden: So gründen Sie Ihre Astrologiepraxis
Literaturliste
DAV-Forenbereich für Mitglieder
Thesenpapier astrologischer Vereinigungen
Deutscher Astrologen-Verband e.V. - Auszug aus der Satzung
Geschichte des Deutschen Astrologen-Verbandes e.V.
Sektionen des Deutschen Astrologen-Verbands
- Berufsordnung
- Ordnung für Ausbildungszentren des Deutschen Astrologenverbandes e.V.
- Ordnung für DAV-Ausbildungskommission
- Ordnung für DAV-Forschungszentren
- Ordnung für die Forschungskommission
- Ordnung für die DAV-Forschungsprojekte
- Ordnung für DAV-Sektionen
Berufsordnung, Ordnungen f. Organe PDF 113kb ![]()
Berufsordnung
des Deutschen Astrologen-Verbandes e.V. (DAV)
und Richtlinien für die Ausübung der astrologischen Tätigkeit
Die nachfolgenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle ordentlichen und geprüften Mitglieder im DAV. Sofern nur eine Mitgliederart von einer Bestimmung betroffen ist, wird dies explizit definiert.
I. Ausgangslage und Aufgabenstellung
Die Astrologie nimmt eine mit dem Geburtsaugenblick gegebene Wesensstruktur des Menschen an; sie sieht in der Deutung des Horoskops (Kosmogramms) die einmalige Möglichkeit, das ursprüngliche Wesensgefüge eines Menschen zu erkennen. In unserer Zeit, in der viele Menschen häufig aus dem Gleichgewicht gebracht und in ihnen nicht wesensgemäße Rollen gedrängt sind, erwächst der Astrologie eine besondere Beratungsaufgabe, die von hohem Verantwortungsbewusstsein und absoluter Seriosität geprägt sein muss.
In der Beratung soll die Astrologin / der Astrologe die Ratsuchenden mit ihren ursprünglich gegebenen Anlagen konfrontieren und ihnen ihre Möglichkeiten aufzeigen. In diesem Sinne soll Astrologie Lebenshilfe sein.
So setzt beratende Tätigkeit der Astrologen – mag sie nun in Form mündlicher Beratung oder in Form eines schriftlichen Gutachtens erfolgen – neben menschlichem und psychologischem Verständnis ein solides astrologisches Können voraus.
II. Anforderungen
1. Der/die Astrologe/in soll gemäß der Prüfungsordnung des DAV ein gediegenes Fachwissen nachgewiesen und damit die Bezeichnung "Geprüfter Astrologe DAV / Geprüfte Astrologin DAV" erworben haben. Für alle beratenden (ordentliche und geprüfte) Mitglieder wird keine einseitige Beschränkung auf bestimmte Schulrichtungen und Methoden der Astrologie gefordert.
2. Die schriftlichen Aussagen soll der/die Gepr. Astrologe/in DAV mit dem nach der Prüfung ausgehändigten Stempel des DAV versehen. Die ordentlichen Mitglieder können ihre schriftlichen Aussagen nach der Unterzeichnung des Gelöbnises mit dem Passus "Mitglied im Deutschen Astrologen-Verband e.V." versehen.
3. Bei astrologischen Prognosen innerhalb der beratenden Tätigkeit sollen keine Deutungsrezepte übermittelt und keine Ereignisprognosen abgegeben werden; vielmehr sind Tendenzen und Entwicklungsperioden aufzuweisen. Nie sollte der Astrologe den Ratsuchenden eine Entscheidung abnehmen, vielmehr versuchen, ihnen die zusammenwirkenden Kräfte bewusst zu machen, in einen Zusammenhang mit seinem Wesensgefüge zu bringen und seinen Gestaltungswillen zu stärken.
4. Für Honorarsätze der beratenden Astrologen lassen sich keine festen Richtlinien aufstellen; sie richten sich nach dem Können, dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Beratungsfalles und der finanziellen Situation der Ratsuchenden.
5. Marktschreierische Reklame – auch solche, die besondere Leistungen für ein geringes Honorar in Aussicht stellt – ist der seriösen Astrologen unwürdig und daher unzulässig. Unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Werbemöglichkeiten gilt für alle DAV-Mitglieder das Gebot der Informationswerbung.
6. Jedes Mitglied des DAV hat das Recht und die Pflicht, bei Verstößen von Mitgliedern des DAV gegen den Grundsatz der Seriosität i.S. der Bestimmungen II Nr. 1–6 dieser Berufsordnung in der Beratungspraxis oder in der Werbung, die Geschäftsstelle oder den Beirat zu benachrichtigen, so dass Maßnahmen (Warnung, Geldbußen, Ausschluss aus dem DAV), eingeleitet werden können.
III. Gelöbnis
Der DAV erwartet von seinen als Astrologen tätigen Mitgliedern, dass sie sich ihrer hohen Verantwortung bewusst sind, und veranlasst sie, das folgende verpflichtende "Gelöbnis des Deutschen Astrologen-Verbandes e.V." abzulegen.
Link To http://www.astrologenverband.de/modules/verband/index.php?tid=13&tt=Verband#dav-geloebnis
- Ich werde meinen Beruf als beratende Astrologin / beratender Astrologe mit Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit, angemessener Zurückhaltung, Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausüben.
- Meine Deutungen und Erklärungen sind astrologisch fach- und sachgerecht begründet. Sollten sich bestimmte Aussagen auf andere als astrologische Erkenntnismittel gründen, werde ich dies den Klientinnen/Klienten offen legen.
- Die Grenzen astrologischer Aussagemöglichkeiten sind mir bewusst. Moralisch wertende Urteile werde ich nicht äußern. Versuche, die Ratsuchenden zu einem bestimmten Verhalten zu drängen oder sie gar durch beängstigende konkrete Ereignisprognosen unter Druck zu setzen, werde ich unterlassen. Ich werde mich bemühen, meine Aussagen immer so zu formulieren, dass sie den Ratsuchenden Entwicklungs- und Handlungsmöglichkeiten eröffnen und ihre Fähigkeiten stärken, eigenverantwortlich existenzielle Entscheidungen für sich zu treffen.
- Niemals werde ich irgendeine Konstellation eines Horoskops als "von Natur aus schlecht oder schädlich" hinstellen, und ich will nie etwas voraussagen, was die Ratsuchende oder den Ratsuchenden als Opfer eines unabänderlichen Schicksals erscheinen lässt, am wenigsten einen Todesfall. Niemals werde ich in der Beratung Prognosen über den Todeszeitpunkt eines Menschen machen.
- Ich werde anvertraute Geheimnisse bewahren und das Vertrauen meiner Klientinnen und Klienten nicht missbrauchen. Ich werde diese nicht übervorteilen und auch sonst keinen unrechtmäßigen Gewinn für mich zu erreichen suchen. Dazu gehört, dass ich nicht ohne Zustimmung der Horoskopeigner im Auftrage Dritter (etwa einer Partnerin / eines Partners oder gar eines Arbeitgebers) Gutachten erstellen werde, die den Horoskopeignern zum Nachteil gereichen könnten. Auch im Falle einer Erziehungsberatung werde ich die Verletzung der Intimsphäre des Kindes auf das im Interesse des Kindes Notwendige beschränken.
Ordnung für Ausbildungszentren
des Deutschen Astrologen-Verbandes e.V. (DAV)
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. In dieser Ordnung wird geregelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich eine Schulungseinrichtung als Name oder Beiname "Ausbildungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes e.V." nennen darf.
C. Geprüfte Mitglieder können einen Antrag auf Anerkennung einer Schulungseinrichtung als "DAV-Ausbildungszentrum" stellen, wenn:
1. die Leitung des Zentrums (im Sinne der Organisation des Unterrichts und der Festlegung der Lehrinhalte) ausschließlich in ihren Händen liegt, und sie den Nachweis (gegebenenfalls durch Tonbänder oder Ähnliches zu belegen) erbringen, dass sie alle Kursinhalte eines vollständigen Ausbildungsprogramms, die zum erfolgreichen Bestehen der DAV-Prüfung erforderlich sind, nach Verleihung des Titels einmal unterrichtet haben. Aufgrund der erforderlichen Praxiserfahrung muss der/die Antragsteller/in mindestens 5 Jahre den Titel "Geprüfter Astrologe" bzw. "Geprüfte Astrologin" führen.
2. "Geschäftsräume" nachgewiesen werden. Der Name "Ausbildungszentrum" verlangt eine gewisse Organisationsform. Mindestens ist ein Büro (mit eigenem Telefonanschluss und entsprechender Ausstattung) nachzuweisen, in dem Anmeldungen entgegengenommen werden. Es ist der Eindruck des "Provisorischen" im Sinne einer "Wohnzimmer-Praxis" zu vermeiden. Schulungsräume müssen vorhanden sein (können allerdings auch tage- oder stundenweise angemietet werden), die angemessen für den Unterricht ausgestattet sind. Sollte die Kommission, welche die Besichtigung durchführt (siehe unten), Einwände gegen die Angemessenheit der Geschäftsräume haben, so ist sie gehalten, diese durch Unterlagen (speziell Fotos) dem erweiterten Vorstand zu dokumentieren.
3. die Ausbildung ausgerichtet ist auf Vermittlung der Kenntnisse, die notwendig sind, um die Prüfung beim DAV abzulegen (siehe dazu auch "Mindestanforderungen an die gebotene Ausbildung").
4. die Schulungseinrichtung den Namen "Ausbildungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes" annimmt und ausschließlich unter diesem Namen oder Beinamen (inklusive der Angabe der Leitung) wirbt.
5. folgende Mindestanforderungen an die gebotene Ausbildung gewährleistet sind:
a) Es muss für Schüler der Einrichtung ein vollständiges Programm garantiert werden, das es ermöglicht, bei erfolgreichem Abschluss dieses Programms die Prüfung beim DAV zu bestehen. Die Kosten für das Programm müssen dem Schüler bei Beginn der Ausbildung bekannt gegeben werden.
b) Die Lehrinhalte müssen in Einklang mit der Prüfungs- und Berufsordnung des DAV stehen.
c) Mindestens 60% der gesamten Ausbildung müssen von DAV- geprüften Astrologen erbracht werden.
d) Es dürfen keine eigenen Diplome vergeben werden.
6. Die Leiter der Ausbildungszentren sind verpflichtet, einen jährlichen Lizenzbetrag an den DAV abzuführen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
7. Der Antrag auf Anerkennung als DAV-Ausbildungszentrum kann auch von einer Personengesellschaft oder juristischen Person gestellt werden, sofern die Voraussetzungen (Ziffern 1-6) erfüllt sind, und die inhaltliche Verantwortung für die gesamte Ausbildung in Händen eines geprüften Mitglieds des DAV liegt. Die Anerkennung erlischt, wenn diese Bedingung nicht mehr gegeben ist. Die Personengesellschaft muss einen Gesellschaftsvertrag bzw. die juristische Person einen Handelsregisterauszug vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die inhaltliche Verantwortung nur von geschäftsführenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern getragen werden kann.
D. Entscheidung über den Antrag
1. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Mindestens ein Mitglied der Ausbildungskommission prüft vor Ort, ob die Bedingungen 1, 2, 5a und 5c erfüllt sind. Dem erweiterten Vorstand wird das Ergebnis vorgelegt. Die Kopierkosten für die Vervielfältigung des Programms zum Versand an die geprüften Mitglieder tragen die Antragsteller, die Kosten für den Versand der Verband. Die Reisekosten für die Kommission tragen Antragsteller und DAV je zur Hälfte (erstattet werden Bahnkosten in der 2. Wagenklasse und – falls notwendig – maximal eine Übernachtung in einem Hotel mittlerer Preisklasse).
2. Die Antragsteller haben das Recht, dass über den Antrag spätestens anlässlich der dem Antrag folgenden Sitzung des Erweiterten Vorstands entschieden wird, wenn der Antrag zwei Monate vor dem Tage der Sitzung des Erweiterten Vorstands gestellt wird. Die Ausbildungskommission ist verpflichtet, für eine fristgerechte Überprüfung der oben genannten Punkte Sorge zu tragen. Zusammen mit dem Antrag müssen gemäß Absatz C1) und C2) die kompletten Unterlagen eingereicht werden, die von der Ausbildungskommission vorab detailliert geprüft werden, so dass eine Abstimmung auf dieser Grundlage durchgeführt werden kann. Die Ausbildungskommission leitet das Ausbildungsprogramm, wie oben erwähnt, an den Erweiterten Vorstand zur weiteren Prüfung vor der Sitzung weiter.
E. Auflagen zur Führung und Aberkennung des Titels "Ausbildungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes":
1. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle Änderungen der unter C 1, 2, 4, 5a und 5c aufgeführten Rahmenbedingungen dem Vorstand zu melden. Der Vorstand ist gehalten, darüber zu entscheiden, ob diese Änderungen eine Überprüfung der Gültigkeit der Anerkennung als DAV-Ausbildungszentrum notwendig machen. Die Entscheidung darüber wird im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Dies gilt auch für alle anderen Entscheidungen und Wahlen in Vorstand, Beirat und Prüfungsausschuss sowie in der aus je einem Mitglied dieser Gremien gebildeten Kommissionen.
Ordnung für DAV-Ausbildungskommission
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. Sie regelt das Wahlverhalten sowie Tätigkeits- und Verantwortungsbereich der Ausbildungskommission.
C. 1. Die Ausbildungskommission besteht aus drei Mitgliedern des DAV, von denen zwei die Verbandsprüfung abgelegt haben müssen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Sie ist zuständig für alle Fragen der Astrologieausbildung des DAV.
3. Die Ausbildungskommission ist unabhängig und für ihren Geschäftsbereich allein zuständig.
Ordnung für DAV-Forschungszentren
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitgliedern des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. Diese Ordnung regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich eine Forschungseinrichtung
“Forschungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes” nennen darf.
C. Jedes geprüfte Mitglied des DAV kann einen Antrag auf Anerkennung einer Forschungseinrichtung als “DAV-Forschungszentrum” stellen, wenn:
1) der Antragsteller mit der Leitung dieses Forschungszentrums betraut ist;
2) die Leitung bei ein bis drei Personen liegt, von denen mindestens eine geprüftes DAV-Mitglied sein muss, eine ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann, so dass der/die Leiter von ihrer Ausbildung geeignet ist/sind, wissenschaftliche Arbeiten (z.B. Diplom- und Doktorarbeiten an Universitäten) bezüglich der astrologischen Inhalte fachlich zu betreuen;
3) eine Mindestausstattung nachgewiesen wird:
a. mindestens ein Raum, angemessen eingerichtet und groß genug zur Abhaltung von Arbeitssitzungen, Schulungen etc., eigener Telefonanschluss (nicht privat genutzt), der auch unter diesem Namen im Telefonbuch eingetragen ist;
b. Bibliothek mit den wichtigsten Büchern und Zeitschriften, die Astrologie-Forschung zum Gegenstand haben;
4) ein Forschungsvorhaben vorgelegt wird.
D. Entscheidung über den Antrag
Es gelten die Bestimmungen der Ordnung für DAV-Ausbildungszentren in analoger Weise.
E. Auflagen zur Führung und Aberkennung des Titels "Forschungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes"
1) Die Leitung eines DAV-Forschungszentrums ist verpflichtet, der Versammlung der geprüften Mitglieder jährlich einen Bericht über den Stand der Forschung vorzulegen. Der Titel „Forschungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes” muss aberkannt werden, wenn zwei Jahre lang kein Bericht vorgelegt wurde oder wenn zwei Jahre lang keine Forschung betrieben wurde.
2) Die Versammlung der geprüften Mitglieder kann auf Antrag eines Mitglieds von Vorstand, Beirat oder Prüfungsausschuss mit
2/3 der Stimmen einer Einrichtung den Titel "Forschungszentrum des Deutschen Astrologen-Verbandes" aberkennen.
Ordnung für die Forschungskommission
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. Diese Ordnung regelt Wahlverfahren sowie Tätigkeits- und Verantwortungsbereich der Forschungskommission.
C. 1) Die Forschungskommission besteht aus drei Mitgliedern des DAV, von denen mindestens zwei geprüft sind und zwei ein akademisches Studium abgeschlossen haben. Die Mitglieder der Forschungskommission werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2) Die Forschungskommission spricht die Anerkennung selbständiger Forschungen von DAV-Mitgliedern als DAV-Forschungsprojekte aus – soweit beantragt – koordiniert und begleitet unterstützend diese DAV-Forschungsprojekte im Blick auf forschungslogische, forschungspraktische und gegebenenfalls publizistische Fragen.
3)Die Forschungskommission ist unabhängig und für ihren Geschäftsbereich allein zuständig. Sie verpflichtet sich jedoch zur Transparenz ihrer Entscheidungen und ihrer Arbeit und stimmt sich hinsichtlich ihrer inhaltlichen Arbeit mit den anderen Organen des Vereins ab, insbesondere mit dem Prüfungsausschuss. Die Forschungskommission hat das Recht, für einzelne Forschungsvorhaben mit speziellen Inhalten weitere geprüfte Mitglieder projektgebunden zu kooptieren, damit eine angemessene Koordination und Begleitung gewährleistet wird. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
Ordnung für die DAV-Forschungsprojekte
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. Diese Ordnung regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein astrologiebezogenes Forschungsprojekt als “Forschungsprojekt des Deutschen Astrologen-Verbandes” anerkannt und entsprechend begleitet wird. Diese Ordnung ist gedacht für diejenigen DAV-Mitglieder, die Forschungsvorhaben vorlegen und durchführen wollen, ohne ein DAV-Forschungszentrum zu betreiben.
C. Jedes DAV-Mitglied kann die Anerkennung eines eigenen astrologischen Forschungsvorhabens als DAV-Forschungsprojekt beantragen. Aus dem Antrag soll hervorgehen:
1)der Aufriss des geplanten Forschungsvorhabens (eigener Forschungsansatz,
a.Einbettung in bisherige Forschung zum Thema, methodologischer Bezug, ggf. Stand der Arbeit),
2) der astrologische und wissenschaftliche Werdegang des Antragstellers,
3) ein Zeit- und Durchführungsplan des Projektes.
D. Anträge können jederzeit gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die DAV-Forschungskommission. Mit der Anerkennung ist die Begleitung des Projektes durch die Forschungskommission verbunden, d.h. die Kommission berät den Antragsteller im Blick auf
forschungslogische und forschungspraktische Fragen, gibt Hilfestellungen, Hinweise usw. Dazu gehören auch Hinweise, ggf. Hilfen bei der Publikation der Forschungsergebnisse. Für die Dauer des Forschungsprojektes legt der Antragsteller der DAV-Forschungskommission jährlich einen Bericht vor, aus dem der Stand des Vorhabens und die bisherigen Ergebnisse hervorgehen. Bei Beendigung der Forschung wird der Kommission ein Abschlussbericht vorgelegt, der wenigstens die für die Publikation vorgesehene Darstellung der Forschungsergebnisse enthält.
E. Die Jahresberichte sollen jeweils zum Ende des Kalenderjahres vorliegen. Antragsteller können jederzeit von sich aus die Rücknahme der Anerkennung beantragen. Die DAV-Forschungskommission kann eine Anerkennung zurückziehen, insbesondere wenn mehr als 11/2 Jahre kein Bericht vorgelegt wurde oder wenn der Stand der Forschung eine wissenschaftlich vertretbare Präsentation von Ergebnissen nicht mehr gewährleistet. Vor einer solchen Entscheidung ist der Antragsteller zu hören.
Ordnung für DAV-Sektionen
A. Diese Ordnung wird von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV beschlossen und kann nur von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden geprüften Mitglieder des DAV geändert werden.
B. Diese Ordnung regelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine “Sektion des Deutschen Astrologen-Verbandes” gegründet werden kann und welche Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche sie wahrnehmen kann.
C. Sektionen können zu bestimmten Themengebieten der Astrologie gebildet werden (z.B. Psychologische Astrologie, Mundanastrologie, Esoterische Astrologie, Medizinische Astrologie), aber auch zu verschiedenen Schulrichtungen (etwa Hamburger Schule, Kosmobiologie usw.). Jedes Mitglied kann den Antrag auf Bildung einer Sektion
stellen, wenn
1) ein geprüftes Mitglied sich bereit erklärt, die Leitung für eine Sektion zu übernehmen.
2) mindestens drei DAV-Mitglieder ihren Beitritt in eine Sektion erklären.
D. Über den Antrag zur Gründung einer Sektion entscheiden die Mitglieder. Der erste Leiter der neu gegründeten Sektion wird von der Vollversammlung gewählt.
E. Organisation und Aufgaben einer Sektion
1) Die Sektion wählt aus ihrer Mitte einen Leiter und dessenStellvertreter. Diese sind Mitglieder im Deutschen Astrologen-Verband und müssen vom Vorstand des DAV bestätigt werden. Leitung und Stellvertretung führen die Geschäfte der Sektion. Ist die Sektionsleitung verhindert, so beruft der DAV-Vorsitzende eine kommissarische Leitung.
2)Stimmberechtigt sind nur anwesende Sektionsmitglieder, die zugleich DAV-Mitglieder sind.
3)Die DAV-Geschäftstelle macht die Gründung und Anschrift einer Sektion den Mitgliedern bekannt. Jedes DAV-Mitglied kann sich bei Sektionen anmelden und dort mitarbeiten. Mitarbeit in einer Sektion steht auch Nicht-Mitgliedern des DAV offen.
4) Aufgabe der Leitung einer Sektion ist es, die Aktivitäten und Interessen auf einem Teilgebiet der Astrologie zu koordinieren und als Ansprechpartner zu fungieren. Die Sektionen sind angehalten, die Kommunikation ihrer Mitglieder untereinander zu fördern.
5)Die Sektionen dürfen ein regelmäßiges Mitteilungsblatt verschicken, welches folgenden Titel bzw. Untertitel trägt: “Mitteilungen der Sektion... des Deutschen Astrologen-Verbandes”.Drei Belegexemplare sind an den Vorstand des DAV zu schicken. Sektionsmitteilungen dürfen darüber hinaus in astrologischen Zeitschriften veröffentlicht werden.
6) Anfallende Kosten einer Sektion sind von dieser selbst zu tragen. In besonderen Fällen kann ein Antrag auf Bezuschussung an den DAV-Vorstand gestellt werden.
7) Die Mehrheit der nach E 2) stimmberechtigten Sektionsmitglieder kann anlässlich eines Sektionstreffens die Erhebung eines Beitrages von ihren Mitgliedern beschließen, wenn die Einberufung des Sektionstreffens schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
8) Als fristgerechte Einladung gilt auch die fristgerechte Bekanntgabe im DAV-Forum der
Sektion. Bei Einladung auf anderem Weg ist die letzte dem Sektionsleiter bekannte
Anschrift ausreichend (Post, Fax oder mail – ohne elektronisch zertifizierte Unterschrift).
F. Schließung einer Sektion
1) Die Leitung einer Sektion ist verpflichtet, jährlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung über ihren Mitarbeiterstand zu informieren. In dem Bericht ist nur die Zahl der Mitarbeiter aufzuführen, die im Berichtsjahr mindestens einmal an einem Sektionstreffen teilgenommen haben.
Wenn in einer Sektion weniger als drei DAV-Mitglieder tätig sind, muss die Sektion geschlossen werden.
2) Die Vollversammlung der Mitglieder kann die Schließung einer Sektion auf Antrag mindestens eines Mitglieds von Vorstand, Beirat oder Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit beschließen.
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